AKTUELLES VON UND ÜBER UNS

 

Zahlreiche von uns anwaltlich begleitete Verfahren sind von allgemeinem Interesse. Auf dieser Seite berichten wir über sie, soweit wir das dürfen. Sie finden hier von uns verfasste Pressemitteilungen zu aktuellen Gerichtsentscheidungen, Verweise auf gerichtliche Pressemitteilungen sowie auf Medienberichte, in denen über uns bzw. die von uns anwaltlich vertretenen Verfahren berichtet wird. Im Interesse einer besseren allgemeinen Verständlichkeit vereinfachen wir dabei die juristischen Begrifflichkeiten, soweit wir das für erforderlich halten. Ferner finden Sie hier aktuelle Mitteilungen über die Entwicklungen und Neuerungen in unserer Kanzlei.

13.02.2024

Geplanter Abschuss der Wölfin Gloria bleibt gestoppt

OVG Münster weist Beschwerde des Kreises Wesel gegen Beschluss des VG Düsseldorf zurück und folgt Argumenten des BUND

 

Weiterer Erfolg für den von uns vertretenen Umweltverein im Streit um den Abschuss der Wölfin „Gloria“ im Kreis Wesel: Mit Beschluss vom 09.02.2024 hat das OVG Münster die Beschwerde des beklagten Landkreises gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17.01.2024 zurückgewiesen (vgl. https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/08_240209/index.php).

Gegenstand des Streits war eine Allgemeinverfügung des beklagten Landkreises, mit der ausnahmsweise die Tötung von bis zu zwei Wölfen im Kreis Wesel im Zeitraum bis zum 15.02.2024 erlaubt worden war. Anlass war das Rissverhalten der Wölfin Gloria, aus dem der Landkreis die Prognose drohender ernster wirtschaftlicher Schäden abgeleitet hatte.

Dem sind das Verwaltungsgericht Düsseldorf und nun auch das OVG Münster nicht gefolgt. Sie haben in weitgehendem Einklang mit den Argumenten des BUND jeweils mehrere Fehler des Kreises moniert. So entschied das OVG, der Kreis habe nicht dargelegt, dass Gloria ein problematisches, auf geschützte Weidetiere ausgerichtetes Jagdverhalten zeige. Ferner sei die Schadensprognose des Kreises defizitär, weil sich aus ihr der Umfang der angenommenen zukünftigen Schäden nicht ergebe. Dies mache auch die Ermessensausübung des Kreises fehlerhaft, weil die von ihm vorgenommene Abwägung zwischen artenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Belangen ohne Benennung des Umfangs der zukünftigen Schäden nicht brauchbar sei. Schließlich liege auf der Hand, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Wolfspopulation im Westmünsterland durch den Abschuss von Gloria verschlechtere, weil dadurch der Umfang der Population um ein Drittel reduziert werde und zudem Gloria das einzige fortpflanzungsfähige Weibchen sei. Der vom Kreis angenommene Ausgleich in Gestalt des Zuzugs eines anderen Weibchens sei lediglich spekulativ. Auch bei einer reinen Vollzugsfolgenabwägung wäre die Vollziehung der Ausgenehmigung zu stoppen. Der Abschuss von Gloria bedinge einen endgültigen artenschutzrechtlichen Schaden, der auch nicht ohne Weiteres kompensierbar wäre. Der auf der anderen Seite zu berücksichtigende landwirtschaftliche Schaden in Gestalt gerissener Weidetiere würde dagegen aufgrund bestehender Entschädigungsregelungen für Nutztierhalter kompensiert. Die damit einhergehende Belastung der Steuern zahlenden Allgemeinheit erscheine vergleichsweise marginal.

Dazu meint Fachanwalt Rüdiger Nebelsieck, der das Verfahren federführend betrieben hat: 

„Die Entscheidungen zeigen, dass die Tötung von Wölfen in den meisten Fällen kein geeignetes Mittel ist, um auf Nutztierrisse zu reagieren. Vielmehr bedarf es einer deutlichen und zeitnahen Verbesserung der Herdenschutzmaßnahmen, um zu verhindern, dass Wölfe Nutztiere als leichte Beute wahrnehmen und die Jagd auf sie dann weiter trainieren. Der Streitfall zeigt, dass dazu in den Wolfsgebieten Nordrhein-Westfalens noch erhebliche Defizite bestehen. Sie gilt es zu beseitigen, statt den Artenschutz weiter zu schwächen.“

 

Hamburg, den 13.02.2024

Für die Mohr Rechtsanwälte:

Rüdiger Nebelsieck,LL.M. 
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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28.08.2023

Erfolgreiches Eilverfahren: Schüler kann im kommenden Schuljahr Wunschschule besuchen

VG Schleswig gibt Eilantrag auf Aufnahme an weiterführender Schule aufgrund fehlerhaften Aufnahmeverfahrens statt

 

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 24.06.2023 zugunsten des von uns vertretenen Schülers und seiner Eltern die Schule verpflichtet, den Schüler zum Schuljahr 2023/2024 in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmen.

 

Im Aufnahmeverfahren hatte der Schüler an seiner Wunschschule, einer Norderstedter Gemeinschaftsschule mit Oberstufe, keinen Schulplatz erhalten. Mehr Kinder hatten dort einen Platz begehrt als, Kapazitäten zur Verfügung standen, sodass die Aufnahmekriterien zur Anwendung kamen. Nachdem das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein den Widerspruch zurückgewiesen hatte, stellten wir den Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht Schleswig, um noch vor Beginn des neuen Schuljahres eine gerichtliche Klärung zu erwirken.

 

Mit dem Beschluss vom 24.06.2023 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Schule wie von uns vorgetragen im Aufnahmeverfahren Fehler unterlaufen waren. Durch die Aufnahme von Schüler:innen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen hat die Schule den Aufnahmeanspruch anderer Bewerber:innen in rechtswidriger Weise verkürzt. Hieraus resultiert der Aufnahmeanspruch unseres Mandanten.

 

Wir wünschen ihm für den Schulstart und die weitere Laufbahn an seiner Wunschschule alles Gute!

 

Hamburg, den 28.08.2023

Für die Mohr Rechtsanwälte:

Luise Gottberg 

Rechtsanwältin

 

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31.05.2023

Erfolg für BUND: Baustopp für Hotelneubau im Flensburger Bahnhofswald

OVG Schleswig bestätigt „durchgreifende Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans und an der Baugenehmigung
 
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 26.05.2023 (Az.: 1 MB 13/22) den Baustopp des Verwaltungsgerichts Schleswig für das umstrittene Intercity Hotel im Flensburger Bahnhofswald bestätigt und die Beschwerden der Stadt Flensburg und des Hotel-Investors hiergegen zurückgewiesen (vgl. schleswig-holstein.de - Medieninformationen - Oberverwaltungsgericht bestätigt Baustopp für Flensburger Bahnhofshotel).

Der von uns vertretene BUND Landesverband Schleswig-Holstein hatte Klage gegen die Baugenehmigung für den Hotelneubau erhoben und dabei auch die Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans Nr. 303 „Hauptpost“ geltend gemacht.


Der dazu gestellte Eilantrag hatte schon beim Verwaltungsgericht Erfolg (Az.: 8 B 54/22). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat nun auf die Beschwerde der Stadt und des Investors einen Erfolg der Klage prognostiziert. Es sieht „durchgreifende Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans. Diese beruhten auf den gerügten Verstößen gegen den gesetzlichen Biotopschutz hinsichtlich einer oder mehrerer Quellen im Baufeld sowie auf Defiziten der artenschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen für seltene Brutvögel und streng geschützte Fledermausarten. Zudem sei die Abwägung der Stadt, die die Interessen des Investors über die Erhaltung des Bahnhofswaldes als hochwertigem Lebensraum für verschiedene, teils streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gestellt hatte, nicht nachvollziehbar. Unabhängig hiervon sei auch die angefochtene Baugenehmigung selbst rechtswidrig und verstoße gegen Naturschutzrecht.

Hamburg, den 31. Mai 2023
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Rüdiger Nebelsieck LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
 

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08.05.2023

Erfolgreicher Amtshaftungsprozess gegen die FHH

Kläger einigen sich nach Sieg beim OLG Hamburg
 
Ausgangspunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Freien und Hansestadt Hamburg war eine abgelehnte Fällgenehmigung für eine Rotbuche. Diese hinderte ein genehmigtes Bauvorhaben der Kläger derart, dass eine bauliche Ausnutzung des Grundstücks nicht möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht Hamburg verpflichtete das Bezirksamt daher auf die von uns erhobene Klage mit Urteil vom 16.10.2017 (Az. 7 K 4333/15) zur Erteilung der beantragten Fällgenehmigung. Es ging von einer Ermessensreduktion auf Null aus, so dass alle anderen Entscheidungen ermessensfehlerhaft gewesen wären.
 
Mit der beim Landgericht Hamburg anhängig gemachten Amtshaftungsklage begehrten die Kläger Schadensersatz für die Erhöhung der Baukosten, die während der Verfahrensdauer zur Erteilung der Fällgenehmigung eingetreten waren. Das Landgericht Hamburg sprach am 23.06.2021 (Az. 336 O 53/19) ein Grundurteil und stellte fest, dass die Amtshaftungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die Amtspflichtverletzung stehe aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts fest. Die drittbezogene Amtspflicht sei von den Amtsträgern der FHH auch schuldhaft, nämlich fahrlässig begangen worden. Bei der Prüfung der Fällgenehmigung seien nicht alle bei einer sorgfältigen Ermessensentscheidung nach § 4 HmbBaumSchV zu berücksichtigenden Umstände zutreffend berücksichtigt worden. Die konkrete Höhe des Schadensersatzes blieb dem Betragsverfahren vorbehalten. 
 
Die von der Freien und Hansestadt Hamburg eingelegte Berufung gegen das Grundurteil blieb erfolglos. Das OLG Hamburg erteilte am 17.01.2022 (Az. 1 U 98/21) einen ausführlichen Hinweisbeschluss, dass es die Berufung zurückzuweisen beabsichtige, da diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Es führte dabei ausführlich aus, warum das Urteil des Landgerichts richtig sei. Die FHH nahm darauf hin die Berufung gegen das Grundurteil zurück.
 
Im Rahmen des sodann wieder begonnen Betragsverfahren beim Landgericht Hamburg zur Feststellung des konkreten Schadens haben wir uns nun für die Kläger mit der Freien und Hansestadt Hamburg auf einen angemessenen Vergleich verständigt. 
 
 
Hamburg, den 08.Mai 2023
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Jan Mittelstein, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Bau- und Architektenrecht
 

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28.05.2021

Luftreinhalteplan Hamburg: 
Erfolg für BUND-Klage auch beim BVerwG

Hamburg muss Luftreinhalteplan erneut nachbessern

Auch das BVerwG hat in seinem heutigen Revisionsurteil die Stadt Hamburg verpflichtet, ihren vom BUND angefochtenen Luftreinhalteplan nochmals nachzubessern. Damit hat das BVerwG das vom BUND dazu bereits erstrittene Urteil des OVG Hamburg in wesentlichen Teilen bestätigt (vgl. Pressemitteilung Nr. 35/2021 | Bundesverwaltungsgericht (bverwg.de))

Das OVG hatte im November 2019 in dem vom BUND kritisierten Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2017 mehrere Rechtsfehler gefunden und damit die meisten der vom Umweltverein dargelegten Kritikpunkte ebenso bestätigt wie dessen Kritik an den Versuchen der Stadt, die drohende Prozessniederlage durch Neuberechnungen der Belastungen, örtliche Drosselungsmaßnahmen an der Messstelle am besonders belasteten Ring 2 (Habichtstraße) und veränderte Messhöhen noch abzuwenden.

Trotz des drängenden Handlungsbedarfes hatte die Stadt gegen dieses Urteil Revision beim BVerwG erhoben und beantragt, die Klage des BUND insgesamt abzuweisen. Damit hatte die Stadt keinen Erfolg, vielmehr hat das BVerwG mit Bedeutung für viele Städte in Deutschland die vom BUND dargelegten Punkte auch höchstrichterlich bestätigt. Erfolg hatte die beklagte Stadt Hamburg allein zur – allerdings bereits im Jahr 2020 vom BVerwG geklärten – Frage, ob die Stadt bei der Nachbesserung verpflichtet ist, immer auch „Hilfsmaßnahmen“ für den Fall des Scheiterns der Hauptmaßnahmen vorzusehen.

Dazu führt Rüdiger Nebelsieck, LL.M., Fachanwalt für Verwaltungsrecht und das Verfahren führender Partner der Mohr Rechtsanwälte, aus:

„Mit dem Urteil sind ganz wesentliche weitere Fragen zur Luftreinhaltung zugunsten des Gesundheitsschutzes geklärt worden. Nun ist entscheidend, dass die Stadt Hamburg sehr kurzfristig die nötigen Nachbesserungen vornimmt und die jahrelange Hängepartie endlich beendet.“

 

Hamburg, den 28.05.2021
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Rüdiger Nebelsieck, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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02.09.2020

Kohlekraftwerk Moorburg: 
Erneuter Erfolg in Klageverfahren des BUND

OVG Hamburg beanstandet die Erlaubnis zur Kraftwerkskühlung wasser- und naturschutzrechtlich

Mit Urteil vom 01.09.2020 hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg in der  bereits seit dem Jahr 2008 laufenden Klage des BUND Hamburg gegen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Einleitung von bis zu 64,4 m³/s für die Kühlung des Kraftwerks erneut als rechtswidrig eingestuft (Az. 1 E 26/18, vgl. auch https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/14267562/pressemitteilung/).

Mit seiner Klage hatte der BUND von Beginn an Verstöße gegen das Wasserrecht sowie gegen den Gebietsschutz der FFH-Richtlinie und das Artenschutzrecht gerügt und konnte nach intensiven Verhandlungen mit dem Urteil vom 18.01.2013 einen großen Erfolg für den Schutz der Elbe und für die Durchsetzung der Pflichten aus der Wasserrahmenrichtlinie feiern. Auf die Revisionen der beklagten Stadt Hamburg und des Betreibers Vattenfall musste das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Klage allerdings nach Hamburg zurückverweisen, weil sich zwischenzeitlich sowohl die Rechtslage als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) geändert hatten.

In der erneuten Verhandlung ist das OVG Hamburg den Rügen des von uns anwaltlich vertretenen BUND Hamburg überwiegend gefolgt und hat die umstrittene Erlaubnis in mehreren Punkten sowohl wasserrechtlich als auch naturschutzrechtlich beanstandet.

Dazu meint der das Verfahren federführend leitende Partner und Fachanwalt Rüdiger Nebelsieck, LL.M.: „Nach diesem sehr intensiven Klagverfahren sind wir erleichtert, dass sich die Anstrengungen zum Schutz der Elbe ausgezahlt haben. Mit dem Urteil ist nun sehr wahrscheinlich, dass Vattenfall die schädliche Durchlaufkühlung nicht mehr betreiben wird und die schon hoch belastete Elbe nicht noch weiter geschädigt wird.“

 

Hamburg, den 02.09.2020
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Rüdiger Nebelsieck, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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18.08.2020

Erfolgreiche Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses zur Neuordnung landwirtschaftlicher Flächen

Fehlende Privatnützigkeit eines Umlegungsverfahrens

Die Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Hannover hat mit Urteil vom 17.08.2020 den streitgegenständlichen Umlegungsbeschluss einer niedersächsischen Gemeinde aufgehoben. 
 
Die von uns vertretenen Antragsteller sind Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe und hatten sich gegen die mit der Umlegung beabsichtigte Neuordnung ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Realisierung der bauleitplanerisch beabsichtigten Ausweisung eines Gewerbegebiets gewehrt. 
 
Das Gericht folgte der Auffassung der Antragsteller, wonach es dem Umlegungsverfahren an der erforderlichen Privatnützigkeit fehle. Es hob den Umlegungsbeschluss dementsprechend wegen Zweckverfehlung auf. Denn die Umlegung als Inhaltsbestimmung des grundrechtlich geschützten Eigentums sei – entgegen der fremdnützigen Enteignung – durch ihre Privatnützigkeit geprägt. Die mit der Einleitung des Umlegungsbeschlusses verfolgte zweckmäßige Neuordnung der Grundstücke müsse folglich auch den Interessen der betroffenen Eigentümer dienen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke bereits für die Nutzung als Ackerflächen zweckmäßig gestaltet seien. Die mit der Bauleitplanung beabsichtigte Neuordnung zur Ausweisung als Gewerbeflächen bringe den Antragstellern keinen Nutzen, sondern schade diesen in wirtschaftlicher Hinsicht existenziell. 
 
Der Umlegungsbeschluss war infolgedessen aufgrund seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben.
 
Hamburg, den 18. August 2020
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Elena Wurster
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht 
 

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18.08.2020

Unzulässigkeit eines Hotelneubaus im Industriegebiet

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24. Juni 2020 zugunsten des von uns vertretenen Industrieunternehmens entschieden, dass die geplante Nachbarbebauung mit einem Hotelneubau planungsrechtlich unzulässig ist. 
 
Beide Grundstücke befinden sich in einem Industriegebiet nach der Baupolizeiverordnung. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung handelt es sich bei dem Hotel um eine störungsempfindliche Nutzung, die im Industriegebiet nicht gebietsverträglich ist. Daran ändert auch die Ausrichtung eines Hotels auf Geschäftsreisende nichts. Denn dies führt nicht dazu, dass es als störungsunempfindlich eingeordnet wird. 
 
An diesem Ergebnis ändert sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nichts, wenn man die Regelungen der BauNVO bei der Auslegung der Industriegebietsausweisung nach der Baupolizeiverordnung ergänzend heranzöge. Dort sind zwar Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Allerdings wird die Zweckbestimmung eines Baugebiets davon beeinflusst, welche Funktion es im Verhältnis zu andere Baugebieten zukommt. Industriegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von solchen Gewebebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Hotel sind jedoch als Beherbergungsbetriebe in verschiedenen anderen Baugebieten allgemein zulässig. In der Regel entsprechen Beherbergungsbetriebe der allgemeinen Zweckbestimmung eines Industriegebiets daher nicht, es sei denn, sie weisen Besonderheiten auf, die sie von typischen Beherbergungsbetrieben unterscheiden.
 
Durch die Zulassung des streitgegenständlichen Hotelneubaus würde eine störungsempfindliche Nutzung an die Nutzung des von uns vertretenen Unternehmens heranrücken und die Gefahr von Konflikten verursachen. Dies hielt das Verwaltungsgericht für rechtswidrig.
 
Hamburg, den 18. August 2020
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Jan Mittelstein, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und für Bau- und Architektenrecht
 

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21.02.2020

Wölfe in Thüringen: Oberverwaltungsgericht bestätigt Erfolg für Naturschützer

Ohrdrufer Wölfin bleibt von drohendem Abschuss verschont

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 02.07.2020 die Beschwerde des beklagten Landes gegen einen vom NABU Thüringen erreichten Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 20.02.2020 zurückgewiesen (Az., 1 EO 150/20, vgl. OVG Thüringen, PM 15/2020, http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/3D95E101C46A86F9C12585A000313809/$File/15_PM-20-07-09%20-Abschussgenehmigung-Wolf.pdf?OpenElement)

Dabei hat auch das OVG angenommen, dass sich die beklagte Abschusserlaubnis als höchstwahrscheinlich rechtswidrig erweist. Das Gericht hat der Auffassung des beklagten Landes eine deutliche Absage erteilt, der Abschuss habe deshalb keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft, weil es sich um eine Maßnahme der Gebietsbewirtschaftung gehandelt habe. Als „Projekt“ im Sinne der FFH-Richtlinie hätte es vielmehr einer Verträglichkeitsprüfung bedurft und der Abschuss allenfalls im Wege einer Abweichungsentscheidung zugelassen werden dürfen.

Zu der Beschwerdeentscheidung meint der den Fall federführend leitende Partner der Kanzlei, Fachanwalt Rüdiger Nebelsieck: 
„Wir sind sehr froh, dass nun auch in zweiter Instanz der Versuch des Landes Thüringen gescheitert ist, die rechtlichen Anforderungen der FFH-Richtlinie zu unterlaufen und die einzigen Wölfe des Schutzgebietes zu töten. Nun besteht eine tragfähige Basis für die Prüfung, wie der Schutz der Wölfe und die nötige Beweidung der Heideflächen besser als bisher in Einklang gebracht werden können.“

Hamburg, den 09.07.2020

Rüdiger Nebelsieck, LL.M., Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mohr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

 

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09.07.2020

EuGH bestätigt Haftung juristischer Personen des öffentlichen Rechts für Umweltschäden 

Zwischenerfolg für die Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt

Der EuGH hat in seinem Urteil zum Verfahren um die Umweltschäden an der Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt heute sein grundlegendes Urteil verkündet. Er bestätigt zunächst die bereits beim OVG Schleswig erstrittene Rechtsauffassung zum Umfang der beruflichen Tätigkeit im Sinne der Umwelthaftungsrichtlinie. Der EuGH hält ausdrücklich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts für Umweltschäden haftbar, die durch Tätigkeiten verursacht werden, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden. Auch die vom BVerwG vorgelegten Fragen zu den gesetzlichen Ausnahmen von der Umwelthaftung für Biodiversitätsschäden nach § 19 Abs. 5 BNatSchG beantwortet der EuGH im Sinne einer Stärkung des europäischen Naturschutzrechts. Nach dieser Ausnahme kann ein Biodiversitätsschaden bei nachteiligen Abweichungen entfallen, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete stehen und als normal anzusehen sind oder der früheren Bewirtschaftungsweise entsprechen. Zunächst bestätigt der EuGH die von den Klägern vertretene Auffassung, dass diese Vorschriften zwingend eng auszulegen sind. Der Begriff der „normalen“ Bewirtschaftung gelte auch bei der Bewertung einer „früheren“ Bewirtschaftungsweise. Um unter den Begriff der „normalen“ Bewirtschaftung fallen zu können, muss die Maßnahme mit den der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie zugrunde liegenden Zielen und insbesondere mit der allgemein anerkannten landwirtschaftlichen Praxis vereinbar sein. Eine Ausnahme von der Haftung für Biodiversitätsschäden kann daher nur für eine Bewirtschaftung in Frage kommen, wenn diese die Ziele des europäischen Naturschutzrechts achtet. 
 
Weitergehende Informationen finden Sie hier.  
 
Hamburg, den 9. Juli 2020
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Jan Mittelstein, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Bau- und Architektenrecht

 

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21.02.2020

Wölfe in Thüringen: Verwaltungsgericht stoppt geplanten Abschuss

Erfolg im Eilverfahren für anerkannten Umweltverein

 

Mit gestern Abend hier zugestelltem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Gera auf den Antrag des von uns anwaltlich vertretenen Umweltvereins die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den geplanten Abschuss von Wölfen in Thüringen angeordnet. (VG Gera, Az. 5 E 67/20 Ge, vgl. dazu http://www.vgge.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/7C7103088943E827C12585140061AEA6/$File/03-2020%20Presseerkl%C3%A4rung%20Wolfentnahme.pdf?OpenElement.

Das Gericht äußert im Beschluss auf Seite 13 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschusserlaubnis und meint, die Klage werde voraussichtlich Erfolg haben. Tragend dafür ist, dass die beklagte Behörde die Fragen nur nach den Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts beurteilt und fehlerhaft davon ausgegangen ist, es bedürfe keiner zusätzlichen Prüfung der FFH-Verträglichkeit. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass die prioritäre Art Wolf gerade wegen des Vorkommens der jetzt vom Abschuss bedrohten zwei Wölfe Erhaltungsziel des betroffenen FFH-Gebiets „TÜP Ohrdruf- Jonastal“ geworden ist.

Die beklagte Behörde hatte dazu argumentiert, der Wolf gefährde die Fortführung der ebenfalls wichtigen Beweidung geschützter Lebensräume durch Schafe. Das Verwaltungsgericht hat diesen Ansatz verworfen und ausgeführt, es hätte vor allem geprüft werden müssen, ob nicht beide Erhaltungsziele besser in Ausgleich gebracht werden können. Für den Wolf seien besondere Anstrengungen zu unternehmen, die über die „normalen“ artenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen hinausgingen (vgl. Beschluss S. 18).

Dazu meint der das Verfahren leitende Fachanwalt Rüdiger Nebelsieck:

„Wir freuen uns sehr über die Entscheidung des Gerichts. Denn das Gericht legt den Fokus darauf, dass eine Lösung der Konflikte zwischen dem Wolf und der Landwirtschaft nicht einseitig darin liegen kann, Wölfe zu schießen. Vielmehr betont das Gericht unseres Erachtens zutreffend, dass ein verbesserter Herdenschutz möglich und finanzierbar ist. Durch diesen könne erreicht werden, dass es zum erwünschten Nebeneinander von Wolf und landwirtschaftlicher Nutzung komme.“

Hamburg, den 21.02.2020


Rüdiger Nebelsieck, LL.M., Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mohr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

 

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05.12.2019

 

Luftreinhalteplan Hamburg: Erneuter Klagerfolg für BUND

OVG Hamburg verpflichtet die Stadt zur nochmaligen Fortschreibung

 

Mit heute bekanntgegebenem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg auf die von uns anwaltlich begleitete Klage des BUND Hamburg die Stadt verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan ein weiteres Mal fortzuschreiben (Az. 1 E 23/18).

Die derzeit gültige 2. Fortschreibung des Plans vom 30.06.2017 sollte das vom BUND Hamburg in einem ebenfalls von uns begleiteten Verfahren erstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 05.11.2014 umsetzen. In dieser Fortschreibung hatte die Stadt zwar für zwei hoch belastete Abschnitte der Stresemannstraße und der Max-Brauer-Allee Durchfahrtbeschränkungen für Diesel Pkw bzw. LKW festgesetzt, deren Einführung im Jahr 2018 bundesweit für Aufsehen gesorgt hatte. Im Übrigen aber hat die Stadt weitere streckenbezogene und vor allem zonale Beschränkungen trotz ihrer hohen Wirksamkeit abgelehnt und dabei noch nicht die Vorgaben aus zwei Grundsatzurteilen des BVerwG aus dem Februar 2018 berücksichtigt. Den vor der erneuten Klage des BUND gestellten Antrag, das Urteil auch in Hamburg umzusetzen, hatte die Stadt abgelehnt.

Die Jahresgrenzwerte für Stickstoffdioxid werden ausweislich der aktuellsten Messergebnisse an den verkehrsnahen Messstationen und der Prognosen des Luftreinhalteplans derzeit und auch in den kommenden Jahren an vielen Straßenabschnitten überschritten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist aber sicherzustellen, dass die Werte an allen Stellen eines Stadtgebiets schnellstmöglich eingehalten werden. Davon ist Hamburg – wie viele andere Städte in Deutschland auch – nahezu 10 Jahre nach Inkrafttreten der Grenzwerte leider noch immer deutlich entfernt.

Hamburg, den 05.12.2019


Rüdiger Nebelsieck, LL.M., Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mohr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

 

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11.07.2019

Weiterer Prozesserfolg in Autobahnklagen:

BVerwG erklärt Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 7 der geplanten A 39 bei Wolfsburg für rechtswidrig und nicht vollziehbar

Klage von anerkanntem Umweltverein erfolgreich

 

Mit seinem am 11.07.2019 verkündeten Urteil zum Az. 9 A 13.18 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landes Niedersachsen auf die Klage eines von uns im Prozess anwaltlich vertretenen Umweltvereins (vgl. https://www.bund-niedersachsen.de/service/presse/detail/news/verwaltungsgericht-stoppt-a39/)für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt ( vgl. https://www.bverwg.de/pm/2019/55.

Dabei hat das Gericht mehrere rechtliche Mängel der Planfeststellung beanstandet. So fehlte der beklagten Planfeststellungsbehörde für die geplante Verlegung einer Landes- und Bundesstraße im Bereich Ehra-Lessins schon die Zuständigkeit. Zudem genügt der nun für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärte Beschluss nicht den Vorgaben des Gewässerschutzrechts.

Aus Sicht des Gerichts besteht die Möglichkeit, dass diese Mängel in einem Planergänzungsverfahren geheilt werden können. Diese Möglichkeit ist nach den Fehlerheilungsvorschriften des deutschen Fachplanungsrechts immer schon dann anzunehmen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Planung mit verbesserten Umweltprüfungen oder nach rechtlichen Änderungen ohne grundlegende Änderungen noch einmal beschlossen werden könnte. Dabei ist naturgemäß offen, ob und ggf. wann und mit welchen Änderungen der Planung das gelingen wird.

Dazu meint der das Verfahren leitende Partner der Kanzlei, Fachanwalt Rüdiger Nebelsieck: „Wir sind zufrieden, dass das Gericht uns in wichtigen Punkten der Klage gefolgt ist. In anderen Punkten wird erst die Auswertung der schriftlichen Urteilsbegründung Klarheit über die zukünftige Entwicklung bringen. Gewiss erscheint nach diesem Verfahren aber, dass in der Zukunft die Belange des Klimaschutzes auch rechtlich in den Verfahren eine wichtigere Rolle spielen müssen.“

Hamburg/Leipzig, den 11.07.2019


Rüdiger Nebelsieck, LL.M., Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mohr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

 

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07.02.2019

Offshore-Terminal-Bremerhaven: Weiterer Prozesserfolg für Umweltverein

Verwaltungsgericht Bremen erklärt Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar

 

Mit heute verkündetem Urteil vom 07.02.2019 hat das Verwaltungsgericht Bremen auf die Klage des von uns vertretenen anerkannten Umweltvereins den Planfeststellungsbeschluss zum geplanten Bau des Offshore-Termins-Bremerhaven für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/aktuelles/pressemitteilungen-11514). Die beklagte Behörde und die beigeladene Hafengesellschaft müssen die Kosten des Verfahrens vollständig tragen.

Ausgangspunkt und Hauptanlass der Klage des von uns vertretenen Umweltvereins waren die seit Jahren zunehmenden Zweifel am Bedarf für das Vorhaben und an der Aktualität der Planungsprämisse, ferner Fehler der nötigen Kompensationsmaßnahmen und schließlich Fehler in der Beachtung der Anforderungen des Wasserrechts.

Diesen Hauptkritikpunkten des Klägers ist das Gericht in seinem Urteil nun weitgehend gefolgt und hat die Planfeststellung in ihrem Kernbereich, nämlich der habitatschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Ausnahmeprüfungen, rechtlich beanstandet.

Damit setzen sich die Prozesserfolge des Umweltvereins weiter fort. Auf seine Anträge hin hatte zunächst das Verwaltungsgericht Bremen im Eilverfahren einen Baustopp verhängt, der vom OVG bestätigt worden war. Auch das OVG hatte zu den gerügten Fehlern in der Ermittlung und Gewichtung des behaupteten Bedarfs für den Hafen deutliche Worte gefunden.

Das Verwaltungsgericht hat nun noch weiterreichende Fehler der Planfeststellung festgestellt, nämlich Defizite der nach dem europäischen Umweltrecht zwingend nötigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen.

Das Urteil berücksichtigt trotz der Schwere der Fehler eine Besonderheit im deutschen Fachplanungsrecht und hat sich darauf beschränkt, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Dies folgt daraus, dass nach dem deutschen Fachplanungsrecht auch schwerwiegende Fehler grundsätzlich nachträglich über Planergänzungsverfahren heilbar sein sollen. Die Heilbarkeit ist dabei immer schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit, dass mit neuen Untersuchungen oder Änderungen der Planung die festgestellten Fehler geheilt werden können, nicht von vornherein auszuschließen ist. Das ist in der Praxis der deutschen Verwaltungsgerichte nur sehr selten der Fall.

Die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen für eine etwaige Heilung der vom Gericht heute festgestellten Fehler sind hier hoch. Das folgt nicht nur daraus, dass die Suche und Planung von rechtlich geeigneten Kohärenzsicherungsmaßnahmen komplex wäre, sondern vor allem daraus, dass eine aktualisierte Bedarfsbegründung auch die zwischenzeitliche Entwicklung der am Standort Bremerhaven ansässigen Unternehmen ebenso in den Blick nehmen müsste wie die technische Entwicklung der Offshore-Windenergieanlagen. Beide Faktoren sprechen für die Annahme, dass das seinerzeit entwickelte Planungskonzept für den OTB heute keine realistischen Marktchancen mehr aufweist.

Hamburg, den 07.02.2019


Für die Mohr Rechtsanwälte:
Rüdiger Nebelsieck, LL.M.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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27.11.2018

Weiterer Prozesserfolg zur geplanten Nordumfahrung Hamburg in Schleswig-Holstein:

BVerwG erklärt weiteren  Abschnitt  der A 20-Planungen für rechtswidrig und nicht vollziehbar


Klagen von anerkannten Umweltverein erfolgreich

 

Mit heute verkündetem Urteil zum Az. 9 A 8/17 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landes Schleswig-Holstein auf die Klage von zwei von uns im Prozess anwaltlich vertretenen Umweltvereinen für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Dabei hat das Gericht verschiedene rechtliche Mängel der Planung in den Bereichen des Gewässerschutz- sowie des Arten- und Gebietsschutzes festgestellt (vgl. www.bverwg.de). Aus Sicht des Gerichts besteht die Möglichkeit, dass diese Mängel in einem Planergänzungsverfahren geheilt werden können. Dazu wird es aber eines umfangreichen Verfahrens mit erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung bedürfen.

Weiteren Rügen der Kläger ist das beklagte Land Schleswig-Holstein durch mehrere Korrekturen der Planung im Termin zur mündlichen Verhandlung begegnet  und hat dadurch einige Kritikpunkte ausräumen können. Dazu zählt zuvorderst das Problem, dass der jetzt umstrittene Abschnitt der Planung zwischen dem geplanten Kreuz an der A 7 und Wittenborn realisiert werden durfte , bevor die umstrittene Frage der Trassierung im östlich angrenzenden Abschnitt Bad Segeberg entschieden wird. In jenem Abschnitt hatte das BVerwG die Planung vor gut fünf Jahren ebenfalls auf die von uns vertretene Vereinsklage hin beanstandet, ohne dass das Land bislang die nötigen Fehlerheilungsverfahren zu einem Erfolg bringen konnte. Nach den Einwänden der Kläger und der ebenfalls erkennbar kritischen Haltung des BVerwG in der Gerichtsverhandlung hat das Land der Kritik Rechnung getragen und angeordnet, dass der Abschnitt 4 im kritischen Teil östlich von Hartenholm erst nach der Klärung der Trassenfrage im Bereich Bad Segeberg gebaut werden darf.

Dazu meint der das Verfahren leitende Partner der Kanzlei, Fachanwalt Rüdiger Nebelsieck: „Nach dem Urteil des BVerwG wurde das dritte Mal in Folge eine Autobahnplanung des Landes höchstrichterlich beanstandet. Es ist zu hoffen, dass das Land die daraus zu ziehenden Konsequenzen erkennt und die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes zukünftig von vornherein besser berücksichtigt. Nur so können unnötige Verzögerungen der Planungen effektiv vermieden werden.“

Hamburg/Leipzig, den 27.11.2018


Für die Mohr Rechtsanwälte:
Rüdiger Nebelsieck, LL.M.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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22.08.2018

Geplante Bahnhofsverlegung Altona: Baustopp für VCD im Eilverfahren


Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich rechtswidrig

 

Mit heute übermitteltem Beschluss vom 15.08.2018 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der von uns anwaltlich vertretenen Klage des anerkannten Umweltvereins Verkehrsclub Deutschland angeordnet, also den Bau gestoppt. Der Eilantrag des ebenfalls klagenden Anwohners, der nur eingeschränktere Klagerechte hat, blieb dagegen ohne Erfolg (1 ES 1/18., vgl. auch Pressemitteilung des OVG unter http://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/11545668/pressemitteilung/).

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgte aufgrund einer Interessenabwägung nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage. Dazu hat das Gericht auf Seite 17 des Eilbeschlusses formuliert, dass noch „etliche rechtliche Aspekte des Planfeststellungsbeschlusses einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren, evtl. auch unter Beiziehung weiterer Unterlagen,“ bedürften, „so dass insoweit noch keine hinreichend sichere Prognose über deren vollständige rechtliche Beurteilung möglich“ sei. „Die bisher durchgeführte gerichtliche Prüfung“ rechtfertige „bereits die Beurteilung, dass der Planfeststellungsbeschluss an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel“ leide.

Diesen schon jetzt zu beurteilenden Mangel sieht das OVG in der fehlerhaften Bewältigung des Konflikts, der durch den bisher ersatzlosen Entfall der Autoverladestation im Bahnhof Altona ausgelöst würde (vgl. dazu näher http://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/11545668/pressemitteilung/).

Zu der ebenfalls wichtigen Frage, ob die Alternativenprüfung den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügte, hat sich das OVG in der Eilentscheidung noch nicht verhalten. Insoweit werden die Kläger ihren Vortrag, dass eine Modernisierung und Optimierung der Anlagen des Bestandsbahnhofs näher hätte geprüft werden müssen, im Hauptsacheverfahren intensiv weiter verfolgen.

Auch die Rüge einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung wird weiterhin im Fokus des Klageverfahrens bleiben. Denn das Oberverwaltungsgericht hat mit den Klägern angenommen, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war, aber sodann vorläufig angenommen, diese sei – jedenfalls durch die nach Klagerhebung erfolgte nachträgliche Planergänzung im März 2018 – auch durchgeführt worden. Dabei ist das Gericht aber noch nicht auf die Rüge der Kläger eingegangen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft war, weil die – ohnehin sehr knapp – untersuchten Alternativen nicht näher auf ihre Umweltauswirkungen hin untersucht worden waren. Insoweit hatte die nachträgliche Prüfung immerhin eingeräumt, dass eine Modernisierung des Bestandsbahnhofes die geringsten Umweltauswirkungen hätte.

Dazu der das Verfahren in der Kanzlei leitende Partner und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rüdiger Nebelsieck:
„Wir sind erfreut, dass das Gericht unserem Eilantrag für den Verkehrsclub Deutschland stattgegeben hat und schauen nun sehr optimistisch auf den weiteren Verlauf des Klageverfahrens. Mit unseren Mandanten sind wir überzeugt davon, dass die geplante Bahnhofsverlegung aus verkehrlicher Sicht keine Verbesserung bringen und erheblich nachteilige Umweltauswirkungen nach sich ziehen würde. Eine Modernisierung und Optimierung des Bahnhofes Altona, die von den Kritikern entwickelt und im Verfahren vorgestellt worden war, verdient eine nun ernsthaftere nochmalige Überprüfung.“


Hamburg, den 22.08.2018


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Rüdiger Nebelsieck, LL.M.
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26.04.2018

Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 n:
Bundesverwaltungsgericht legt dem EuGH wichtige Rechtsfragen vor


Wichtiger Zwischenerfolg für Kläger

 

Mit heute bekanntgemachtem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den für morgen angesetzten Verkündungstermin aufgehoben, das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof wichtige Fragen zur Auslegung des Wasserrahmenrichtline und der Klagerechte Betroffener zur Klärung vorzulegen (Az. 9 A 16.16, www.bverwg.de, PM Nr. 26/2018). 

Dem lag folgende Situation zugrunde: Die überwiegend von Enteignungen bedrohten, insgesamt 13 Kläger des von uns vertretenen Verfahrens mit dem Az. 9 A 16.16 haben gegen die geplante Fernstraße aus einer Vielzahl von Gründen vor dem zuständigen BVerwG Klage erhoben. Zu diesen Rügen gehören etwa Einwände gegen die Verkehrsprognosen, Fehler der Trassenauswahl, das Fehlen eines wasserrechtlichen Fachbeitrages, Fehler in der Behandlung der Lärmauswirkungen u.a. 

In der zweitägigen mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG am 17. und 18.04.2016 hat das Gericht die Frage aufgeworfen, ob die Kläger überhaupt befugt seien, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bzw. die Verbesserungspflicht zu rügen. Daran schloss sich eine intensive Diskussion zu den unionsrechtlichen Maßstäben der Klagebefugnis im Umweltrecht an, die seit vielen Jahren diskutiert und noch immer nicht vollständig geklärt sind. Die Vorlage an den EuGH wird nun Gelegenheit bieten, diese für Klagen in ganz Europa bedeutsame Streitfrage endgültig zu klären. Dabei sind die Kläger nach den dazu schon vorliegenden Entscheidungen des Gerichtshofes optimistisch, dass diese Fragen in ihrem Sinne geklärt werden und demzufolge nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das BVerwG ihre inhaltlichen Rügen auch im Ergebnis erfolgreich sein werden.


Hamburg, den 26.04.2018


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Rüdiger Nebelsieck, LL.M.
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06.04.2017

Offshore-Terminal-Bremerhaven:
Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigt Baustopp


Wichtiger Etappensieg für den klagenden Umweltverein

 

Mit heute bekanntgemachtem Beschluss vom 03.04.2017 hat das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) die Beschwerde der Freien Hansestadt Bremen gegen den Baustoppbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.05.2016 zurückgewiesen (Az. 1 B 126/16).

Ausgangspunkt und Hauptanlass der Klage des von uns vertretenen Umweltvereins waren die zunehmenden Zweifel am Bedarf für das Vorhaben und an der Aktualität der Planungsprämissen und der Alternativenprüfung.

Diesen Hauptkritikpunkten des Klägers ist das OVG in seinem Beschwerdebeschluss nun gefolgt. Das Gericht hat zur Bedarfsgewichtung z.B. auf Seite 22 der Entscheidung formuliert: „Es muss ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass der Bedarf erheblich überschätzt worden ist und der angestrebte Auslastungsgrad des OTB deutlich unterschritten wird. Das würde bedeuten, dass das Vorhaben die mit ihm angestrebten Ziele nicht wie in der Abweichungsprüfung angenommen erfüllen wird.“

Eine deutliche Absage hat das OVG auch den in der öffentlichen Diskussion in jüngerer Vergangenheit verstärkt betonten Erwägungen erteilt, das Vorhaben notfalls für den allgemeinen Schwergutumschlag zu nutzen. Dazu formuliert das OVG auf Seite 29 des Beschlusses: „Das Vorhaben soll insoweit einen Beitrag zur Umstellung auf regenerative Energiequellen leisten; diese spezifische Zweckbestimmung ist Grundlage für die Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG….. Würde man diese Zweckbestimmung im nennenswerten Umfang dauerhaft durch allgemeinen Schwergutumschlag ersetzen, berührte das den Kern des planfestgestellten Vorhabens……. Nach derzeitigem Sachstand dürfte hierfür selbst im Wege einer Planergänzung …. kein Raum sein.“

Gegen die Entscheidung im Eilverfahren ist keine Beschwerde mehr möglich.

Die klaren Worte des OVG zur den Fehlern in der Bedarfsgewichtung und in der Alternativenprüfung, die gleichermaßen die Abwägung, das Habitat- und das Gewässerschutzrecht berühren, begründen den Optimismus des Klägers, dass die Klage auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich bleiben wird und damit heute eine wesentliche Weichenstellung hin zu einer weniger umweltbelastenden alternativen Wirtschaftsförderung für den Standort Bremerhaven erfolgt ist.


Hamburg, den 06.04.2017


Für die Mohr Rechtsanwälte:
Rüdiger Nebelsieck, LL.M.
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09.02.2017

Klage Elbvertiefung: 
Erfolg für Umweltvereine

Bundesverwaltungsgericht erklärt Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar

 

Mit Urteil vom 09.02.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) der Klage der von uns anwaltlich vertretenen Umweltvereine weitgehend stattgegeben und den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (Az: 7 A 2.15). Die Gegenseite muss 100 % der Verfahrenskosten tragen.

Das Urteil markiert das Ende eines fast fünf Jahre andauernden Klagverfahrens, das nach Einschätzungen des BVerwG das wohl umfangreichste und komplexeste Verfahren in der Geschichte des Gerichts war und spätestens seit Oktober 2012 mit dem vom BVerwG zugunsten unserer Mandanten verhängten Baustopp im besonderen Fokus der Öffentlichkeit stand.

Bereits im Sommer 2014 war der Fall fünf Tage lang umfangreich und intensiv erörtert worden, nachdem bereits zuvor die beklagte Verwaltung mehrere Versuche der Heilung inhaltlicher Fehler unternommen hatte. Am 02.10.2014 hat das OVG dann zwar zahlreiche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt und war insoweit den Rügen der Kläger gefolgt, hatte aber gleichwohl noch kein endgültiges Urteil fällen können. Ursache hierfür war das Erfordernis, das seinerzeit ausstehende Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall der Weservertiefung zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie abzuwarten (vgl. Pressemitteilung 58/2014 des BVerwG unter www.bverwg.de).

Auch vor und während der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Dezember 2016 haben dann die Beklagten nochmals umfangreiche Versuche unternommen, die von den Klägern gerügten und vom BVerwG aufgegriffenen Kritikpunkte über den Erlass von Planergänzungsbeschlüssen zu heilen.

Das ist ihnen erneut nur teilweise gelungen, denn das Gericht hat in seinem aktuellen Urteil weiterhin drei gewichtige Fehler im Bereich des Habitatschutzrechts festgestellt.

Soweit das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung und in seiner Pressemitteilung Nr. 6/2017 mitteilt, dass es die Fehler als heilbar eingestuft und den Planfeststellungsbeschluss daher nicht aufgehoben hat, ist vor dem Hintergrund der dadurch in der Öffentlichkeit entstandenen Eindrücke klarstellend Folgendes hervorzuheben:

Hintergrund dieser Formulierung ist eine Besonderheit des deutschen Fachplanungsrechts, das im Sinne des Grundsatzes der Planerhaltung auch bei durchgreifenden Rechtsfehlern eine nachträgliche Fehlerheilung ermöglicht. Dazu regelt § 75 Abs. 1 a VwVfG, dass erhebliche Mängel nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. 

Die Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren ist dabei aber schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Fehler in dem ergänzenden Verfahren behoben werden kann. Der Begriff „heilbar“ meint daher nicht notwendig, dass eine derartige Heilung aus Sicht des Gerichts sicher möglich ist, sondern lediglich, dass das Gericht die Möglichkeit einer Heilung nicht von vornherein hinreichend sicher verneinen kann.

Stellt ein Gericht gravierende, aber potenziell behebbare Fehler fest, darf es einen Planfeststellungsbeschluss nicht vollständig aufheben, sondern stellt fest, dass der Beschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (vgl. z.B. Urteil des BVerwG vom 06.11.2013 zur A 20 in Bad Segeberg, 9 A 14.12, „Fledermäuse“). Dieser Tenor ist der praktisch häufigste Fall in siegreichen Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, weil Gerichte sehr selten selbst sicher vorhersehen können, ob die Heilbarkeit sicher verneint werden kann oder die Heilung zwingend zu Änderungen der Planungen führen, die deren Grundzüge oder Identität berühren. 

Hinter der gerichtlichen Annahme, ein Fehler sei möglicherweise heilbar, verbergen sich daher mithin sowohl solche rechtlichen Fehler, die mit hoher Wahrscheinlichkeit und mit vergleichsweise geringem Aufwand geheilt werden können, als auch solche Fehler, deren Heilung dann doch niemals oder nur mit sehr hohem Aufwand gelingen kann.


Hamburg, den 10.02.2017


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13.10.2016

Klage Ersatzneubau Hochspannungsleitung:
 Erfolg für enteignungsbedrohten Kläger

Oberverwaltungsgericht Lüneburg hebt Planfeststellungsbeschluss für Hochspannungsleitung Hemmoor – Cuxhaven auf

 

Mit Urteil vom 13.10.2016 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) der Klage des von uns anwaltlich vertretenen enteignungsbetroffenen Klägers vollständig stattgegeben und den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben (Az: 7 KS 3/13).. Die Gegenseite muss 100 % der Verfahrenskosten tragen.

Im Kern des Rechtsstreits stand der Streit um das Erfordernis einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Insoweit hatte der Kläger neben weiteren Rügen im Kern die Kritik erhoben, dass das Erfordernis einer solchen Prüfung von der beklagten Behörde vor allem mit dem Argument verneint worden war, es handele sich lediglich um einen „Ersatzneubau“ mit der Folge, dass es allein auf die Unterschiede der Umweltauswirkungen zwischen zurückzubauender alter und neuer Leitung ankomme.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht den seinerzeit anwaltlich nicht vertretenen Kläger im Eilverfahren noch als präkludiert eingestuft und den Baustoppantrag daher zurückgewiesen hatte, wurde die Leitung zwischenzeitlich errichtet.

Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.10.2015 zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Präklusionsvorschriften hat sich das OVG im Klagverfahren nun erstmalig mit den inhaltlichen Rügen befasst und ist dem Vortrag des Klägers gefolgt (vgl. Pressemitteilung des OVG vom 14.10.2016 unter www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de).


Hamburg, den 13.10.2016


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11.08.2016

Klage Weservertiefung:
 Erfolg für Umweltverein

Bundesverwaltungsgericht erklärt Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar

 

Mit Urteil vom 11.08.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) der Klage des von uns anwaltlich vertretenen Umweltvereins weitgehend stattgegeben und den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (Az: 7 A 1.15). Die Gegenseite muss 100 % der Verfahrenskosten tragen.

Das Urteil markiert das Ende eines fast fünf Jahre andauernden Klagverfahrens, das nach Einschätzungen des BVerwG zu den umfangreichsten und komplexesten Verfahren in der Geschichte des Gerichts gehört.

Bereits im Sommer 2013 war der Fall nach vorherigen Erörterungen im Gericht und vor Ort mehrere Tage lang umfangreich und intensiv erörtert worden. Mit Beschlüssen vom 11.07.2013 hat dann das BVerwG auf eine Vielzahl rechtlicher Bedenken hingewiesen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt (vgl. Pressemitteilung des BVerwG 47/2013 unter www.bverwg.de).

Der EuGH hat sodann mit seinem Grundsatzurteil vom 01.07.2015 (C-461/13) mit bindender Wirkung entschieden, dass das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und die Verbesserungspflicht unmittelbare Beachtung finden müssen und strenge Schutzmaßstäbe beinhalten. 

Auf Grundlage dieser Einschätzung des EuGH und der bereits zuvor beanstandeten Fehler der Planung hat nun das BVerwG sowohl die Prüfungen zum Wasserecht als auch zahlreiche Fehler der UVP, der Habitatschutzprüfung und der Abwägung beanstandet und ist damit zahlreichen Rügen des von uns vertretenen Umweltvereins gefolgt (vgl. Pressemitteilung des BVErwG 76/2016 unter www.bverwg.de).

Soweit das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung und in seiner Pressemitteilung mitteilt, dass es die Fehler als heilbar eingestuft und den Planfeststellungsbeschluss daher nicht aufgehoben hat, ist klarstellend Folgendes hervorzuheben:

Hintergrund dieser Formulierung ist